Die Gemeinde ist der Ansicht, die Standortgebundenheit der umstrittenen Antennenanlage sei gemäss ausführlicher Aktenlage klar gegeben. Jedes Baugesuch betreffend eine Hobbyfunkanlage müsse in jedem Fall individuell geprüft werden. Der Beschwerdegegner macht geltend, die Amateurfunktätigkeit sei eine mit dem Wohnen verbundene Freizeitbeschäftigung und daher standortgebunden. Der Bau der Antennenanlage diene zudem nicht nur privaten Zwecken, sondern liege auch im öffentlichen Interesse. Amateurfunker hätten in der Vergangenheit beim Ausfall der Kommunikationsnetze durch Naturkatastrophen immer wieder als erste die Verbindungen zur Aussenwelt hergestellt.