6 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 26-27 N. 4. 6 gerade nicht nur in Bezug auf Mobilfunkantennen, vor jeglichen Sendeanlagen zu schützen. Diese Schutzfunktion würde ausgehöhlt, wenn für jede Amateurfunkantenne eine Ausnahme gewährt würde mit der Begründung, sie sei wegen der erforderlichen Nähe zum eigenen Haus standortgebunden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts könne einem Hobbyfunker zudem zugemutet werden, seine Anlage anderswo, beispielsweise in der Industriezone, zu errichten.