c) Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, es seien keine besonderen Verhältnisse gegeben, die es rechtfertigten, die umstrittene Antennenanlage in der W2 über den Weg der Ausnahme (Ausnahmebewilligung zum Senden von Signalen) zu bewilligen. Die Praxis der Gemeinde, wonach Hobbyfunkantennen stark standortgebunden seien mit einem engen Bezug zur Liegenschaft, widerspreche dem Normzweck von Art. 43 Abs. 10 GBR und auch dem traditionellen Verständnis von Standortgebundenheit. Der Zweck von Art. 43 Abs. 10 GBR bestehe darin, die Bevölkerung in Wohnzonen generell und ausdrücklich,