a) Am 25. November 2013 hat die Gemeinde eine „Praxis im Umgang mit Hobbyfunkantennen‟ erlassen (nachfolgend: „Praxisfestlegung‟).5 Mit dieser Praxisfestlegung sollte die Auslegung von Art. 43 GBR in Bezug auf Hobbyfunkantennen geklärt werden. Was Amateurfunkanlagen in Wohnzonen angeht, wurde was folgt festgelegt: - „Hobbyfunkantennen in Wohnzonen(…) werden nur mit einer Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG bewilligt. - In jedem Fall ist vom Gesuchsteller ein gut begründetes Ausnahmegesuch beizubringen. - Das Ausnahmegesuch wird im ordentlichen Verfahren öffentlich publiziert.