Mit der umstrittenen Kurzwellenantennenanlage wird folglich nur das Grundstück des Beschwerdegegners erschlossen, Nachbargrundstücke und damit ein Versorgungsgebiet, wie dies gerade mit Mobilfunkantennen bezweckt wird, hingegen nicht. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die geplante Kurzwellenantennenanlage unter das in Art. 43 Abs. 10 GBR statuierte Verbot von Sendeantennen fällt und daher in der Wohnzone grundsätzlich nicht zulässig ist. Zu diesem Ergebnis ist auch die Gemeinde gekommen. 3. Ausnahmebewilligung