Gemäss den Ausführungen des Beschwerdegegners im Baubewilligungsverfahren werden die Antennen ausschliesslich von ihm selber benutzt.4 Andere Funkanlagen in der Nachbarschaft werden somit mit den umstrittenen Amateurfunkantennen nicht betrieben. Mit der umstrittenen Kurzwellenantennenanlage wird folglich nur das Grundstück des Beschwerdegegners erschlossen, Nachbargrundstücke und damit ein Versorgungsgebiet, wie dies gerade mit Mobilfunkantennen bezweckt wird, hingegen nicht.