a) Die geplante Kurzwellenantennenanlage mit drei Antennen dient dem Amateurfunk. Das Baureglement der Gemeinde regelt in Art. 43 GBR Antennenanlagen näher. Als Antennenanlagen (Antennen) gelten Anlagen, die dem draht- und kabellosen Empfang sowie der draht- und kabellosen Übermittlung von Signalen für Radio, Fernsehen, Amateurfunk, Mobilfunk und Ähnlichem dienen (Art. 43 Abs. 1 GBR). In den Anwendungsbereich von Art. 43 GBR fallen Antennen, die ausserhalb von Gebäuden angebracht werden oder von allgemein zugänglichen Standorten optisch wahrgenommen werden können (Art. 43 Abs. 2 GBR).