b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer des Grundstücks Münsingen 1 Gbbl. Nr. C.________ (D.________weg 2). Dieses grenzt im Südwesten an das Baugrundstück. Die Beschwerdeführenden sind zudem mit ihrer Einsprache gegen das geplante Bauvorhaben im Baubewilligungsverfahren vor der Gemeinde unterlegen und durch den vorinstanzlichen Bauentscheid beschwert. Sie haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind deshalb befugt, Beschwerde zu führen.