2014. Da der Anwalt des Beschwerdegegners kein zur Parteivertretung im Kanton Bern berechtigter Anwalt und damit im Beschwerdeverfahren vor der BVE nicht zur Wahrung der Interessen des Beschwerdegegners zugelassen ist, hat der Beschwerdegegner am 15. Dezember 2014 der BVE drei eigenhändig unterschriebene Exemplare seiner Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2014 nachgereicht. 4. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. 1 Baureglement 2010 der Einwohnergemeinde Münsingen (GBR), durch das AGR genehmigt am 1. Juli 2011. 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721).