2. Gegen diesen Entscheid führen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. September 2014 bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) Beschwerde. Sie beantragen die Aufhebung des Bauentscheids vom 20. August 2014 und die Erteilung des Bauabschlags. Sie machen insbesondere geltend, dass gemäss Art. 43 Abs. 10 GBR1 Sendeantennen, wozu auch Hobbyfunkantennen gehörten, in der Wohnzone verboten seien. Im vorliegenden Fall seien auch keine besonderen Verhältnisse im Sinne von Art. 26 BauG2 gegeben, die eine Ausnahme vom Verbot von Sendeantennen in der Wohnzone rechtfertigten.