betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Münsingen vom 20. August 2014 (Bauentscheid Nr. 616-13.012; Kurzwellenantennenanlage) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdegegner reichte am 4. Februar 2013 bei der Gemeinde Münsingen ein Baugesuch ein für das Erstellen einer Kurzwellenantennenanlage für Amateurfunk mit drei Antennen auf der Parzelle Münsingen 1 Gbbl. Nr. A.________ (B.________weg 10). Gemäss dem Zonenplan der Gemeinde liegt das Baugrundstück in der Wohnzone W2. Der Beschwerdegegner überarbeitete in der Folge das Bauvorhaben und reichte am 15. März 2