ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (VGE 2015/98 vom 20.1.2016). RA Nr. 110/2014/106 Bern, 19. Februar 2015 in der Beschwerdesache zwischen Erbengemeinschaft Z.________ alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt X.________ und Herrn Y.________ Beschwerdegegner sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Münsingen, Gemeindeverwaltung, Thunstrasse 1, Postfach 1330, 3110 Münsingen