ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (VGE 2015/98 vom 20.1.2016). RA Nr. 110/2014/106 Bern, 19. Februar 2015 in der Beschwerdesache zwischen Erbengemeinschaft Z.________ alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt X.________ und Herrn Y.________ Beschwerdegegner sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Münsingen, Gemeindeverwaltung, Thunstrasse 1, Postfach 1330, 3110 Münsingen betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Münsingen vom 20. August 2014 (Bauentscheid Nr. 616-13.012; Kurzwellenantennenanlage) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdegegner reichte am 4. Februar 2013 bei der Gemeinde Münsingen ein Baugesuch ein für das Erstellen einer Kurzwellenantennenanlage für Amateurfunk mit drei Antennen auf der Parzelle Münsingen 1 Gbbl. Nr. A.________ (B.________weg 10). Gemäss dem Zonenplan der Gemeinde liegt das Baugrundstück in der Wohnzone W2. Der Beschwerdegegner überarbeitete in der Folge das Bauvorhaben und reichte am 15. März 2 2014 und 8. April 2014 bei der Gemeinde die revidierten Pläne und Unterlagen ein. Gegen das Bauvorhaben erhoben die Beschwerdeführenden am 12. Mai 2014 Einsprache. Mit Bauentscheid vom 20. August 2014 erteilte die Gemeinde für das Bauvorhaben die Baubewilligung. 2. Gegen diesen Entscheid führen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. September 2014 bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) Beschwerde. Sie beantragen die Aufhebung des Bauentscheids vom 20. August 2014 und die Erteilung des Bauabschlags. Sie machen insbesondere geltend, dass gemäss Art. 43 Abs. 10 GBR1 Sendeantennen, wozu auch Hobbyfunkantennen gehörten, in der Wohnzone verboten seien. Im vorliegenden Fall seien auch keine besonderen Verhältnisse im Sinne von Art. 26 BauG2 gegeben, die eine Ausnahme vom Verbot von Sendeantennen in der Wohnzone rechtfertigten. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet,3 führte den Schriftenwechsel durch und holte die Akten ein. Sowohl die Gemeinde in ihrer Stellungnahme vom 23. Oktober 2014 als auch der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2014 beantragen die Abweisung der Beschwerde vom 19. September 2014. Da der Anwalt des Beschwerdegegners kein zur Parteivertretung im Kanton Bern berechtigter Anwalt und damit im Beschwerdeverfahren vor der BVE nicht zur Wahrung der Interessen des Beschwerdegegners zugelassen ist, hat der Beschwerdegegner am 15. Dezember 2014 der BVE drei eigenhändig unterschriebene Exemplare seiner Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2014 nachgereicht. 4. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. 1 Baureglement 2010 der Einwohnergemeinde Münsingen (GBR), durch das AGR genehmigt am 1. Juli 2011. 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721). 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191). 3 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer des Grundstücks Münsingen 1 Gbbl. Nr. C.________ (D.________weg 2). Dieses grenzt im Südwesten an das Baugrundstück. Die Beschwerdeführenden sind zudem mit ihrer Einsprache gegen das geplante Bauvorhaben im Baubewilligungsverfahren vor der Gemeinde unterlegen und durch den vorinstanzlichen Bauentscheid beschwert. Sie haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind deshalb befugt, Beschwerde zu führen. c) Die Beschwerdeführenden haben ihre Beschwerde form- und fristgerecht bei der BVE eingereicht. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Verbot von Amateurfunkantennen in der Wohnzone a) Die geplante Kurzwellenantennenanlage mit drei Antennen dient dem Amateurfunk. Das Baureglement der Gemeinde regelt in Art. 43 GBR Antennenanlagen näher. Als Antennenanlagen (Antennen) gelten Anlagen, die dem draht- und kabellosen Empfang sowie der draht- und kabellosen Übermittlung von Signalen für Radio, Fernsehen, Amateurfunk, Mobilfunk und Ähnlichem dienen (Art. 43 Abs. 1 GBR). In den Anwendungsbereich von Art. 43 GBR fallen Antennen, die ausserhalb von Gebäuden angebracht werden oder von allgemein zugänglichen Standorten optisch wahrgenommen werden können (Art. 43 Abs. 2 GBR). Nach Art. 43 Abs. 10 GBR sind in Wohnzonen Antennen nur zum Empfang von Signalen oder für die Erschliessung der Nachbarschaft der Anlage (Detailerschliessung) gestattet. Sie sind unauffällig zu gestalten. 4 b) Das Baugrundstück ist der W2 zugewiesen. Wie der Beschwerdegegner selber ausführt, dienen die drei Antennen neben der Ausstrahlung von Sendungen des Amateurfunkdienstes auch dem persönlichen Empfang von Radiosendungen im Lang-, Mittel- und Kurzwellenbereich. Mit den drei projektierten Amateurfunkantennen können somit sowohl Signale empfangen als auch gesendet werden. Die mit den geplanten Antennen betriebene Funkanlage befindet sich im Wohnhaus des Beschwerdegegners (B.________weg 10). Gemäss den Ausführungen des Beschwerdegegners im Baubewilligungsverfahren werden die Antennen ausschliesslich von ihm selber benutzt.4 Andere Funkanlagen in der Nachbarschaft werden somit mit den umstrittenen Amateurfunkantennen nicht betrieben. Mit der umstrittenen Kurzwellenantennenanlage wird folglich nur das Grundstück des Beschwerdegegners erschlossen, Nachbargrundstücke und damit ein Versorgungsgebiet, wie dies gerade mit Mobilfunkantennen bezweckt wird, hingegen nicht. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die geplante Kurzwellenantennenanlage unter das in Art. 43 Abs. 10 GBR statuierte Verbot von Sendeantennen fällt und daher in der Wohnzone grundsätzlich nicht zulässig ist. Zu diesem Ergebnis ist auch die Gemeinde gekommen. 3. Ausnahmebewilligung a) Am 25. November 2013 hat die Gemeinde eine „Praxis im Umgang mit Hobbyfunkantennen‟ erlassen (nachfolgend: „Praxisfestlegung‟).5 Mit dieser Praxisfestlegung sollte die Auslegung von Art. 43 GBR in Bezug auf Hobbyfunkantennen geklärt werden. Was Amateurfunkanlagen in Wohnzonen angeht, wurde was folgt festgelegt: - „Hobbyfunkantennen in Wohnzonen(…) werden nur mit einer Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG bewilligt. - In jedem Fall ist vom Gesuchsteller ein gut begründetes Ausnahmegesuch beizubringen. - Das Ausnahmegesuch wird im ordentlichen Verfahren öffentlich publiziert. - An die Einordnung der Antenne werden erhöhte Anforderungen gestellt.‟ Gestützt auf diese Praxisfestlegung erteilte die Gemeinde für die umstrittene Kurzwellenantennenanlage die Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG. 4 Eingabe des Beschwerdegegners bei der Gemeinde vom 15. März 2014, Ziff. 3, Vorakten, pag. 1c). 5 „Praxis der Baubewilligungsbehörde Münsingen im Umgang mit Hobbyfunkantennen‟, Vorakten, pag. 22. 5 b) Laut Art. 26 BauG können Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften bewilligt werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und wenn keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. Ausnahmen dürfen überdies keine wesentlichen nachbarlichen Interessen verletzen, es sei denn, die Beeinträchtigung könne durch Entschädigung vollwertig ausgeglichen werden. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Eine Ausnahmebewilligung soll die gesetzliche Regelung, die im Interesse der Rechtssicherheit sowie der Rechtsgleichheit die tatsächlichen Verhältnisse generalisierend erfasst, einzelfallgerecht verfeinern. Ausnahmegründe beziehen sich deshalb auf den Zweck, den Umfang oder die Gestaltung eines Bauvorhabens, wenn diese in den geltenden Vorschriften nicht genügend berücksichtigt sind. Sie müssen mit den Besonderheiten des Baugrundstücks oder des Bauvorhabens zusammenhängen. Unter Umständen können aber auch Besonderheiten, die sich aus den subjektiven Verhältnissen der bauwilligen Personen ergeben, eine Ausnahme begründen. Rein finanzielle Interessen, der Wunsch nach einer Ideallösung oder intensives Ausnützungsstreben rechtfertigen aber keine Ausnahmebewilligung. Es geht vielmehr darum, ausgesprochene Unbilligkeiten und Unzweckmässigkeiten zu vermeiden, die die strikte Anwendung der Vorschrift für die Bauwilligen zur Folge hätte. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Ausnahmegrund keine absolute Grösse ist. Ob ein Sachverhalt als Ausnahmegrund genügen kann, hängt von drei Komponenten ab: vom Interesse des Bauherrn an der Ausnahme, von der Bedeutung der Vorschrift, von der abgewichen werden soll, und von Art und Mass der verlangten Abweichung.6 c) Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, es seien keine besonderen Verhältnisse gegeben, die es rechtfertigten, die umstrittene Antennenanlage in der W2 über den Weg der Ausnahme (Ausnahmebewilligung zum Senden von Signalen) zu bewilligen. Die Praxis der Gemeinde, wonach Hobbyfunkantennen stark standortgebunden seien mit einem engen Bezug zur Liegenschaft, widerspreche dem Normzweck von Art. 43 Abs. 10 GBR und auch dem traditionellen Verständnis von Standortgebundenheit. Der Zweck von Art. 43 Abs. 10 GBR bestehe darin, die Bevölkerung in Wohnzonen generell und ausdrücklich, 6 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 26-27 N. 4. 6 gerade nicht nur in Bezug auf Mobilfunkantennen, vor jeglichen Sendeanlagen zu schützen. Diese Schutzfunktion würde ausgehöhlt, wenn für jede Amateurfunkantenne eine Ausnahme gewährt würde mit der Begründung, sie sei wegen der erforderlichen Nähe zum eigenen Haus standortgebunden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts könne einem Hobbyfunker zudem zugemutet werden, seine Anlage anderswo, beispielsweise in der Industriezone, zu errichten. Die Gemeinde ist der Ansicht, die Standortgebundenheit der umstrittenen Antennenanlage sei gemäss ausführlicher Aktenlage klar gegeben. Jedes Baugesuch betreffend eine Hobbyfunkanlage müsse in jedem Fall individuell geprüft werden. Der Beschwerdegegner macht geltend, die Amateurfunktätigkeit sei eine mit dem Wohnen verbundene Freizeitbeschäftigung und daher standortgebunden. Der Bau der Antennenanlage diene zudem nicht nur privaten Zwecken, sondern liege auch im öffentlichen Interesse. Amateurfunker hätten in der Vergangenheit beim Ausfall der Kommunikationsnetze durch Naturkatastrophen immer wieder als erste die Verbindungen zur Aussenwelt hergestellt. d) Bei der Amateurfunktätigkeit handelt es sich um eine Freizeitbeschäftigung. Wie andere Hobbys, so z.B. das Golfspielen oder der Eiskunstlauf, kann auch der Amateurfunk ausserhalb der eigenen Wohnliegenschaft ausgeübt werden. Zu diesem Ergebnis kam ebenfalls das Bundesgericht. Es hat entschieden, dass einem Amateurfunker durchaus zugemutet werden könne, seine Antennenanlage anderswo, beispielsweise in der Industriezone, zu errichten.7 Im vorliegenden Fall ist nicht einzusehen, wieso der Betrieb der umstrittenen Kurzwellenantennenanlage zwingend nur auf dem Grundstück des Beschwerdegegners und nicht auch an einem anderen Standort möglich sein soll. Dies umso mehr, als Antennenanlagen für den Amateurfunk nur in Wohnzonen verboten sind (Art. 43 Abs. 10 GBR). In anderen Nutzungszonen ist hingegen die Amateurfunktätigkeit gestattet. Dies wird vom Beschwerdegegner auch nicht bestritten. Ebenso wenig macht er geltend, dass es für die Errichtung und den Betrieb von Amateurfunkantennenanlagen keine alternativen Standorte gäbe. Dem Beschwerdegegner kann somit zugemutet werden, die Amateurfunktätigkeit anderswo auszuüben. Der Wunsch des Beschwerdegegners, den Amateurfunk und damit sein Hobby auf seinem Grundstück auszuüben, vermag nach dem 7 BGer 1A.220/2006 vom 16. März 2007, E. 6.2. 7 Gesagten keine besonderen Verhältnisse im Sinne von Art. 26 Abs. 1 BauG zu rechtfertigen. Wie die Gemeinde in ihrer Praxisfestlegung zutreffend festgestellt hat, ist das Notfallsystem in der Schweiz ausreichend ausgebaut und nicht zwingend auf den Amateurfunk angewiesen.8 So etwa stehen in den bewohnten Gebieten gut funktionierende, flächendeckende Fest- und Mobilfunknetze zur Verfügung. Daneben existieren spezielle Alarmierungs- und Übermittlungseinrichtungen wie z.B. das Sicherheitsfunksystem POLYCOM, welches unter anderem den Funkkontakt zwischen Polizei, Feuerwehr, Sanität und Zivilschutz sicherstellt. Ein erhebliches öffentliches Interesse am Amateurfunk und damit am Bauvorhaben des Beschwerdegegners besteht demnach nicht. Entsprechend lässt sich die Erteilung einer Ausnahmebewilligung auch nicht mit öffentlichen Interessen rechtfertigen. e) Die Gemeinde findet das gestützt auf Art. 43 Abs. 10 GBR geltende Verbot von Amateurfunkantennenanlagen in Wohnzonen nicht sinnvoll. Sie weist darauf hin, dass der neue Antennenartikel im GBR vor allem mit Blick auf die Mobilfunkantennen der grossen Mobilnetzbetreiber formuliert worden sei. Hobbyfunkantennen seien kein Thema gewesen. Mit der Praxisfestlegung will die Gemeinde im Einzelfall Amateurfunkantennen in Wohnzonen zulassen. Nicht Gegenstand der Ausnahmebewilligung kann die Korrektur einer allgemein unbefriedigenden bau- und planungsrechtlichen Ordnung sein. Von einer unzulässigen Normenkorrektur kann erst dann gesprochen werden, wenn eine solche Ausnahme systematisch oder für ein grösseres Gebiet erteilt wird oder aus Gründen der Rechtsgleichheit erteilt werden müsste. Die Grenze liegt dort, wo mit inhaltlich weit reichenden Ausnahmen die baurechtliche Grundordnung völlig durchlöchert und faktisch eine neue Ordnung geschaffen würde.9 Die Bewilligung der umstrittenen Amateurfunkantennen über den Ausnahmeweg widerspricht dem in Art. 43 Abs. 10 GBR normierten Verbot zum Senden von Signalen in Wohnzonen. Aufgrund der Praxisfestlegung und aus Gründen der Rechtsgleichheit wäre 8 „Praxis der Baubewilligungsbehörde Münsingen im Umgang mit Hobbyfunkantennen‟, Vorakten, pag. 22, S. 4. 9 BVR 2003 S. 534 E. 5.5. 8 die Gemeinde gezwungen, für sämtliche anderen in Wohnzonen geplanten Amateurfunkantenennen systematisch eine Ausnahmebewilligung zu erteilen. Eine solche Bewilligungspraxis bewirkt, dass das Verbot von Sendeantennen in Wohnzonen zumindest in Bezug auf Amateurfunkantennenanlagen aufgehoben und damit in dieser Hinsicht der Zweck von Art. 43 Abs. 10 GBR ausgehöhlt wird. Dies stellt ganz klar eine unzulässige Normenkorrektur dar, die nicht nur Art. 26 BauG verletzt, sondern auch mit rechtsstaatlichen und demokratischen Prinzipien nicht vereinbar ist. Wenn die Gemeinde das in Art. 43 Abs. 10 GBR verankerte Verbot von Amateurfunkantennen als unzweckmässig erachtet, so muss sie die betreffende Bestimmung in dem für die Änderung von Vorschriften und Plänen vorgesehenen gesetzlichen Verfahren (Art. 58 ff. BauG) korrigieren. f) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass keine besonderen Verhältnisse im Sinne von Art. 26 Abs. 1 BauG vorliegen, die es rechtfertigen, die umstrittene Kurzwellenantennenanlage über den Ausnahmeweg zu bewilligen. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als begründet und dem Bauvorhaben wird der Bauabschlag erteilt. 4. Meinungs- und Informationsfreiheit a) Der Beschwerdegegner bringt vor, mit dem Verbot von Amateurfunkantennenanlagen in Wohnzonen werde seine Freiheit übermässig eingeschränkt, Funksignale zu versenden und Rundfunk- und Amateurfunksignale aus aller Welt zu empfangen. Die Antennen seien sowohl hinsichtlich des Sende- als auch des Empfangsbetriebs in ihrer Funktion als Kommunikationsmittel durch die verfassungsmässige Informations- und Meinungsäusserungsfreiheit im Sinne von Art. 10 EMRK10 und Art. 16 BV11 geschützt. Die Amateurfunktätigkeit falle ebenfalls in den Schutzbereich dieser Grundrechte. Bestimmungen wie Art. 43 GBR seien verfassungswidrig, da sie Antennenverbote in Wohnzonen zur Regel machten und Antennen nur über den Weg der Ausnahmebewilligung zuliessen. 10 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Abgeschlossen in Rom am 4. November 1950, von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 1974 (EMRK; SR 0.101). 11 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). 9 b) Mit der Kritik, wonach das in Art. 43 Abs. 10 GBR verankerte Verbot von Sendeantennen in Wohnzonen dem übergeordneten Recht widerspricht, verlangt der Beschwerdegegner sinngemäss die vorfrageweise (akzessorische) Prüfung der in Rechtskraft erwachsenen baurechtlichen Grundordnung der Gemeinde. Grundsätzlich können Nutzungspläne und die dazugehörigen Zonenvorschriften nur bei ihrem Erlass angefochten werden (sog. ursprüngliche Anfechtbarkeit). Eine nachträgliche (akzessorische) Überprüfung von Plänen und Vorschriften im Baubewilligungsverfahren resp. im Baubeschwerdeverfahren ist nach der Gerichtspraxis ausnahmsweise möglich, wenn die betroffene Person beim Planerlass keine Anfechtungsmöglichkeit hatte oder das Ausmass der Beschränkung für sie noch unklar war.12 Eine akzessorische Anfechtung ist ferner zulässig, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit Annahme des Plans wesentlich geändert haben.13 Ob der Beschwerdegegner berechtigt ist, eine akzessorische Überprüfung im Rahmen des Baubewilligungs- resp. vorliegenden Baubeschwerdeverfahrens zu verlangen, muss hier nicht geprüft werden. Wie die nachfolgenden Überlegungen zeigen, erweist sich das aufgrund von Art. 43 Abs. 10 GBR geltende Verbot von Amateurfunkantennenanlagen in Wohnzonen als mit übergeordnetem Recht vereinbar. c) Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist in Art. 16 BV und Art. 10 EMRK gewährleistet. Gemäss Art. 16 Abs. 3 BV verleiht dieses Grundrecht jeder Person das Recht, Informationen frei zu empfangen und aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen. Grenzen der Empfangsfreiheit im Sinne eines Verbots bestimmter Empfangseinrichtungen (Aussenantennen) können in Vorschriften des Baurechts (einschliesslich des Planungsrechts) und des Ortsbildschutzes liegen. Diese Vorschriften haben aber nicht unbedingten Vorrang vor dem Grundrecht. Vielmehr ist im Einzelfall eine Interessenabwägung zwischen dem individuellen Empfangsinteresse und den entgegenstehenden öffentlichen Interessen vorzunehmen.14 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt die Amateurfunktätigkeit in den Schutzbereich der Meinungs- und Informationsfreiheit im Sinne von Art. 16 BV und Art. 10 12 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band II, 3. Aufl. 2010, Art. 60 N. 9; Thierry Tanquerel, in Kommentar RPG, Art. 21 N. 25; BGE 119 Ib 480 E. 5c S. 486. 13 BGE 127 I 103 E. 6b S. 105 f. 14 Jürg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 292. 10 EMRK.15 Das Verbot von Sendeantennen in Wohnzonen (Art. 43 Abs. 10 GBR), worunter auch die umstrittene Kurzwellenantennenanlage fällt, schränkt die Meinungs- und Informationsfreiheit ein. Es ist daher nur zulässig, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht, die Einschränkungen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig ist und den Kerngehalt des Grundrechts nicht antastet (Art. 36 BV). d) Eine gesetzliche Grundlage ist vorliegend mit Art. 43 Abs. 10 GBR gegeben. Dem Kommentar zum Baureglement der Gemeinde ist zu entnehmen, dass mit der Bestimmung über die Antennenanlagen dem Wildwuchs beim Bau von Antennen Einhalt geboten werden soll.16 Gemäss Praxisfestlegung der Gemeinde soll sich dieser Hinweis nicht auf Hobbyfunkantennen beziehen.17 Es ist nicht einzusehen, wieso dies nicht auch beim Bau von Amateurfunkantennen gelten soll, zumal die Gemeinde zutreffend zum Schluss kam, dass auch Hobbyfunkantennen unter die Vorschrift des Antennenartikels (Art. 43 GBR) fallen. Das Verbot von Sendeantennen und damit auch von Amateurfunkantennen in Wohnzonen dient einerseits dem Schutz des Ortsbildes. Da Amateurfunkantennen die Wohnbauten in Wohnzonen in der Regel überragen und daher auffallend in Erscheinung treten können, besteht am Verbot solcher Anlagen ein hinreichendes öffentliches Interesse. Andererseits stellt – wie im Fall von Mobilfunkantennen – auch bei Amateurfunkantennen der Schutz der Wohnbevölkerung vor allfälligen Immissionen ein im öffentlichen Interesse liegendes Schutzanliegen dar. Art. 43 Abs. 10 GBR verbietet Antennen zum Senden von Signalen nur in Wohnzonen und verunmöglicht somit nicht generell den Bau und Betrieb von Amateurfunkantennen. Das Verbot von Sendeantennen in Wohnzonen ist daher verhältnismässig. Mit der in Art. 43 Abs. 10 GBR verankerten Einschränkung wird auch nicht der Kerngehalt der Meinungs- und Informationsfreiheit tangiert. Vor diesem Hintergrund erweist sich das umstrittene Verbot als verfassungskonform. 5. Weiteres übergeordnetes Recht 15 BGer 1A.220/2006 vom 16. März 2007, E. 4. 16Kommentar zum Baureglement der Gemeinde Münsingen, nachgeführt bis 15. Dezember 2010, S. 25, Randtitel „Antennen‟. 17 „Praxis der Baubewilligungsbehörde Münsingen im Umgang mit Hobbyfunkantennen‟, Vorakten, pag. 22, S. 1. 11 a) Der Beschwerdegegner macht sinngemäss geltend, dass das in Art. 43 Abs. 10 GBR verankerte Verbot von Sendeantennen dem Art. 67 RTVG18 und Art. 18a BauV19 widerspreche. b) Nach Art. 66 RTVG ist jede Person frei, die an die Allgemeinheit gerichteten in- und ausländischen Programme zu empfangen. Gemeint ist damit der Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen (Art. 1 Abs. 1 RTVG). Der Empfang von Signalen für den Amateurfunk fällt nicht darunter. Gestützt auf Art. 67 RTVG können die Kantone unter ganz bestimmten einschränkenden Voraussetzungen das Errichten von Aussenantennen für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen verbieten. Im Kanton Bern ist diese Kompetenz durch Art. 18a BauV, welcher genau den Inhalt von Art. 67 RTVG wiedergibt, an die Gemeinden übertragen worden. Die in Art. 67 RTVG und Art. 18a BauV enthaltenen einschränkenden Voraussetzungen für Antennenverbote gelten somit nur für Antennen für den Radio- und Fernsehempfang. Andere Antennenanlagen, wie z.B. die hier umstrittenen Amateurfunkantennen, fallen demgegenüber nicht in den Anwendungsbereich von Art. 67 RTVG und Art. 18a BauV.20 c) Art. 43 Abs. 10 GBR verbietet in Wohnzonen lediglich Antennen zum Senden von Signalen und damit ebenfalls Amateurfunkantennen. Antennen für den Radio- und Fernsehempfang werden von dieser Norm hingegen nicht erfasst. Der Beschwerdegegner darf unter Einhaltung der einschlägigen kantonalen und kommunalen Bauvorschriften auf seinem Grundstück in der W2 Radio- und Fernsehantennen errichten. Vor diesem Hintergrund widerspricht das in Art. 43 Abs. 10 GBR normierte Verbot von Sendeantennen nicht den Art. 67 RTVG und Art. 18a BauV. 6. Zusammenfassung und Kosten a) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass keine besonderen Verhältnisse im Sinne von Art. 26 Abs. 1 BauG vorliegen, die es rechtfertigen, die umstrittene Kurzwellenantennenanlage über den Ausnahmeweg zu bewilligen. Unter diesen Umständen müssen die weiteren Rügen nicht geprüft werden, die Beschwerde ist ohnehin 18 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40). 19 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1). 20 Vgl. dazu BGer 1A.220/2006 vom 16. März 2007, E. 4; BVR 2002 S. 1 E. 2c) bb). 12 gutzuheissen. Der angefochtene Bauentscheid vom 20. August 2014 wird aufgehoben und dem Baugesuch des Beschwerdegegners muss der Bauabschlag erteilt werden. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdegegner. Er hat die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV21). c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdeführenden obsiegen in diesem Beschwerdeverfahren und haben daher Anspruch auf Parteikostenersatz. Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdeführenden beläuft sich auf Fr. 3'893.40 (Honorar Fr. 3'500.00, Auslagen Fr. 105.00, Mehrwertsteuer Fr. 288.40) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdegegner hat somit den Beschwerdeführenden eine Parteikostenentschädigung von Fr. 3'893.40 zu bezahlen. d) Die amtlichen Kosten für das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren hat in jedem Fall der Gesuchsteller zu tragen, Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 52 Abs. 1 BewD22). Die amtlichen Kosten belaufen sich gemäss Bst. D, Ziff. 3 des Bauentscheids der Gemeinde Münsingen vom 20. August 2014 auf Fr. 4'210.85 und bleiben dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Für das Inkasso dieser Kosten ist die Gemeinde Münsingen zuständig. III. Entscheid 21 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 22 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 13 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Bauentscheid der Gemeinde Münsingen vom 20. August 2014 wird aufgehoben. Dem Baugesuch vom 4. Februar 2013 wird der Bauabschlag erteilt. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Eine Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführenden in diesem Beschwerdeverfahren die Parteikosten im Betrag von Fr. 3'893.40 zu ersetzen. 4. Die Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens von Fr. 4'210.85 bleiben dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Für das Inkasso dieser Kosten ist die Gemeinde Münsingen zuständig. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt X.________, eingeschrieben - Herrn Y.________, als Gerichtsurkunde - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Münsingen, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, zur Kenntnis BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin B. Egger-Jenzer, Regierungspräsidentin