c) Gemäss Art. 52 Abs.1 BewD tragen die Gesuchstellenden die amtlichen Kosten des Baubewilligungsverfahrens. Die Beschwerdegegnerin trägt demnach auch nach Aufhebung der Baubewilligung die im Bewilligungsverfahren entstandenen Kosten. Die Kosten des vorinstanzlichen Bewilligungsverfahrens sind mit dem Entscheid über die Projektänderung neu zu verlegen. d) Im gegenseitigen Einverständnis trägt jede Partei ihre eigenen Parteikosten. 9 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 32– 32d N. 13c 10 BVR 2012 S. 463 E. 2.2 11 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;