a) Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin haben in ihren Eingaben vom 3. Dezember 2014 im gegenseitigen Einverständnis mitgeteilt, dass die Parteikosten wettzuschlagen und die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. b) Dementsprechend werden die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens antragsgemäss liquidiert. Die Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 19 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 GebV11 auf Fr. 800.00 festgelegt (Art. 103 Abs. 1 und 2 VRPG) und der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.