c) Im vorliegenden Fall bleibt das ursprüngliche Bauvorhaben in den Grundzügen gleich. Zwar soll mit der Projektanpassung vom 17. November 2014 die Ein- und Ausfahrt der Einstellhalle um ca. 45.00 m in Richtung S.________ verschoben und diverse Anpassungen in der Einstellhalle und Aussenraumgestaltung vorgenommen werden. Der 4 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 32– 32d N. 12a 6