b) Die Beschwerdeführerin, deren Einsprache vom 16. Dezember 2013 abgewiesen wurde, ist Nachbarin. Sie ist durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 40 Abs. 2 i.V.m Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 5 2. Projektänderung