Materiell bringt sie zusammengefasst vor, das geplante Vorhaben beeinträchtige das denkmalgeschützte Objekt G.________, verstosse gegen die Zonenvorschriften und verletze den Strassenabstand. Schliesslich kritisiert sie, ihre Rechtsverwahrung sei zu Unrecht im angefochtenen Entscheid nicht angemerkt worden. 3. In der Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2014 beantragt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Eventuell beantragt sie, die Beschwerde sei insoweit gutzuheissen, als der angefochtene Gesamtentscheid mit zusätzlichen Auflagen und der angemeldeten Rechtsverwahrung zu ergänzen sei.