f) Die Vorinstanz hat somit zu Recht erkannt, dass die Voraussetzungen einer Wiederherstellungsverfügung gegeben sind und dass die Parkplatzmarkierung zu entfernen ist. Da die Wiederherstellungsfrist in der Zwischenzeit abgelaufen ist, muss sie neu festgesetzt werden. Die von der Vorinstanz angesetzte Frist von gut zwei Monaten ist nicht umstritten und erscheint als angemessen. 7. Kosten 31 Vgl. dazu Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c. 18