Die Möglichkeit des Warenumschlags ist aufgrund des Dienstbarkeitsvertrages weiterhin gewährleistet. Angesichts der weiteren vorhandenen Parkplätze – seien es Privatparkplätze auf der Liegenschaft selber oder öffentliche Parkplätze in naher Umgebung – halten sich die geschäftlichen Nachteile für die Beschwerdeführerin 1 in Grenzen, insbesondere wenn sie gegen die tangierten öffentlichen Interessen aufgewogen werden. Die Vorschläge für mildere Massnahmen (Beschränkung der Parkplatzbelegung, Einebnung der Lichtschächte) sind unbehelflich, da dem öffentlichen Interesse auch bei deren Befolgung nicht Genüge getan wäre: