Nachdem die Beschwerdeführenden von ihrem nachträglichen Baugesuch Abstand genommen und eine Projektänderung für ein zurückversetztes Parkfeld eingereicht haben, müsste die bestehende Markierung ohnehin entfernt bzw. angepasst werden. Es ist deshalb nicht einsichtig, inwiefern es unverhältnismässig sein soll, den rechtmässigen Zustand herzustellen. Die Beseitigung der widerrechtlichen Parkplatzmarkierung ist mit wenig Aufwand verbunden. Die Möglichkeit des Warenumschlags ist aufgrund des Dienstbarkeitsvertrages weiterhin gewährleistet.