Die Wiederherstellungsmassnahme ist verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen, wenn sie nicht weiter geht als erforderlich, und wenn sie für den Belasteten zumutbar ist, d.h. die Belastung für den Pflichtigen in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht.31 Diese Voraussetzungen sind vorliegend ohne weiteres gegeben. Nachdem die Beschwerdeführenden von ihrem nachträglichen Baugesuch Abstand genommen und eine Projektänderung für ein zurückversetztes Parkfeld eingereicht haben, müsste die bestehende Markierung ohnehin entfernt bzw. angepasst werden.