e) Gegenstand der Wiederherstellungsverfügung ist nicht der Kompromissvorschlag; dieser ist noch nicht ausgeführt. Zu entfernen ist die bestehende Markierung, die direkt an die Fahrbahn angrenzt. Die Wiederherstellungsmassnahme ist verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen, wenn sie nicht weiter geht als erforderlich, und wenn sie für den Belasteten zumutbar ist, d.h. die Belastung für den Pflichtigen in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht.31 Diese Voraussetzungen sind vorliegend ohne weiteres gegeben.