Dies ergibt sich auch aus der Überlegung, dass Baugesuchsteller im Hinblick auf die Anwendung von baurechtlichen Vorschriften gleich zu behandeln sind und eine unerwünschte Präjudizwirkung vermieden werden muss.30 Im vorliegenden Fall kommt zum allgemeinen Interesse an der Einhaltung (strassen)baurechtlicher Vorschriften hinzu, dass das fragliche Parkfeld, das bereits markiert ist, sich direkt am Fahrbahnrand befindet. Ein zu geringer Abstand zwischen Fahrbahnrand und Längsparkierfeld beinhaltet ein beträchtliches Konfliktpotential: Geöffnete Autotüren ragen auf die Fahrbahn, wodurch insbesondere Fahrradfahrende gefährdet werden können.