Die Beschwerdeführenden sind deshalb nicht gutgläubig. Auch die geltend gemachte Zusicherung nicht namentlich erwähnter Gemeindevertreter, der Parkplatz könne bestehen bleiben, wenn der Kanton zustimme, ist nicht belegt. Selbst wenn sie vorläge, hätte sie keinen Einfluss auf die Gutgläubigkeit der Beschwerdeführenden. Geschützt wird lediglich die gutgläubig getätigte Investition und nicht der gute Glaube an sich. Auf die Wiederherstellung kann deshalb nur verzichtet werden, wenn die Abweichung vom Erlaubten gering ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt oder sonstwie unverhältnismässig wäre.29