c) Den Vorakten lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin 1 bei nicht namentlich genannten Juristen erkundigt hat, ob das Markieren eines Parkplatzes bewilligungspflichtig sei. Es wird jedoch weder geltend gemacht, noch ist aktenkundig, dass sich die Beschwerdeführenden bei der zuständigen Behörde nach der Baubewilligungspflicht der geplanten Nutzung erkundigt hätten. Eine vertrauensbegründende Auskunft der zuständigen Amtsstelle liegt daher nicht vor. Die Beschwerdeführenden sind deshalb nicht gutgläubig.