b) Wird ein Bauvorhaben ohne oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt und kann es auch nicht nachträglich bewilligt werden, so ist darüber zu entscheiden, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederhergestellt werden muss (Art. 46 BauG). Die Wiederherstellungsverfügung hat die allgemeinen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Prinzipien zu berücksichtigen.