Zudem bestehe kein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung. Wenn der Beschwerdeführerin 1 die Kundenparkplätze entzogen würden, sei ihre Existenz in Frage gestellt. An Arbeits- und Ausbildungsplätzen bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse. Schliesslich sei die Wiederherstellung unverhältnismässig, da als mildere Massnahme die Nutzungsart und -dauer der Parkplätze mittels entsprechender Beschriftung eingeschränkt werden könne und zudem die begehbaren Lichtschächte auf dem Trottoir eingeebnet werden könnten, um die Behinderung des Fussgängerverkehrs zu mildern.