a) Nach Ansicht der Beschwerdeführenden sind die Voraussetzungen einer Wiederherstellungsverfügung nicht gegeben. Sie hätten sich vor der Markierung der beiden Kundenparkplätze über die Baubewilligungspflicht erkundigt. Der Beschwerdeführerin 1 sei mitgeteilt worden, dass die Parkplätze ohne Bewilligung markiert werden könnten. Sie habe die Parkplätze in berechtigtem Vertrauen auf diese Zusicherung markiert und sei entsprechend gutgläubig. Hinzu komme, dass zahlreiche Vertreter der Gemeinde gesagt hätten, der Parkplatz könne bestehen bleiben, wenn der Kanton seine Zustimmung abgebe. Zudem bestehe kein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung.