c) Die Beschwerdeführenden haben bisher kein Gesuch um Erteilung einer Sondernutzungskonzession gestellt, obwohl sie im Beschwerdeverfahren Gelegenheit dazu erhielten. Auch aus diesem Grund muss der Bauabschlag erfolgen. Zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungskonzession; der Entscheid darüber steht im Ermessen der zuständigen Behörde.27 Die Erteilung der Konzession würde nach Art. 70 Abs. 2 SG insbesondere voraussetzen, dass keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Wie in der vorangehenden Erwägung ausgeführt wurde, beeinträchtigt das Parkfeld den Fussgängerverkehr und kollidiert daher mit einem öffentlichen Interesse.