Die Beschwerdeführenden behaupten nicht, über eine entsprechende Sondernutzungskonzession zu verfügen oder darum ersucht zu haben. Dass die Fussgängerführung heute faktisch nicht mehr vollständig auf dem mit dem Wegrecht belasteten Streifen erfolgt, entlastet nicht von der Notwendigkeit der Sondernutzungskonzession, da die Widmung zu öffentlichem Gebrauch weiterhin besteht und das Parkfeld zum grössten Teil auf dem fraglichen Streifen liegt.