Die Errichtung von Parkplätzen, die nur der Benutzung des Bauherrn oder eines von ihm bezeichneten Personenkreises offen stehen, stellt nicht (bloss) einen gesteigerten Gemeingebrauch, sondern eine Sondernutzung dar.26 Dies gilt, sobald aufgrund des Parkplatzes nicht mehr die gesamte dem Gemeingebrauch gewidmete Fläche für die bestimmungsgemässe Benutzung durch die Allgemeinheit offen steht, also auch dann, wenn der Durchgang nur eingeschränkt und nicht vollständig blockiert wird. Die Beschwerdeführenden behaupten nicht, über eine entsprechende Sondernutzungskonzession zu verfügen oder darum ersucht zu haben.