b) Nach dem Dienstbarkeitsvertrag bleibt lediglich das vorübergehende Parkieren zum Zweck des Warenumschlags vorbehalten. Damit wurde jedoch dem Berechtigten kein Anspruch auf Zuteilung eines festen Parkplatzes eingeräumt, den er seinen Kunden zur Verfügung stellen kann. Die Errichtung von Parkplätzen, die nur der Benutzung des Bauherrn oder eines von ihm bezeichneten Personenkreises offen stehen, stellt nicht (bloss) einen gesteigerten Gemeingebrauch, sondern eine Sondernutzung dar.26