70 Abs. 1 SG als Sondernutzung und bedürfen einer Konzession des zuständigen Gemeinwesens. Auch der private Eigentümer einer gewidmeten öffentlichen Strasse darf diese nur im Rahmen des schlichten Gemeingebrauchs benützen. Er hat aufgrund seiner Eigentümerstellung kein "besseres Recht" auf gesteigerten Gemeingebrauch oder Sondernutzung an seiner eigenen Sache, sondern auch er muss dafür beim zuständigen Gemeinwesen um eine Bewilligung 24 Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1). 14