Unter den Begriff der öffentlichen Strasse fallen nämlich nicht nur dem Fahrzeugverkehr dienende Strassen, sondern alle dem Gemeingebrauch offenstehenden Strassen, Wege und Plätze, also auch Gehwege oder Fussgängerpassagen (Art. 4 Abs. 1 SG sowie Art. 1 Abs. 1 Bst. a SV24). Nach Art. 68 Abs. 1 SG ist jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung einer öffentlichen Strasse bewilligungspflichtig. Besonders intensive, auf Dauer angelegte Nutzungsarten gelten nach Art. 70 Abs. 1 SG als Sondernutzung und bedürfen einer Konzession des zuständigen Gemeinwesens.