a) Die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers 2 haben der Gemeinde Spiez an der Parzelle Spiez Gbbl. Nr. F.________ ein 2 m breites Wegrecht eingeräumt, welches dem Fussgängerverkehr dienen soll. Mit der Errichtung der Wegdienstbarkeit zugunsten der Öffentlichkeit wurde der entsprechende Wegstreifen dem Gemeingebrauch gewidmet (Art. 13 Abs. 3 Bst. b SG) und gilt demnach als öffentliche Strasse (Art. 9 SG). Unter den Begriff der öffentlichen Strasse fallen nämlich nicht nur dem Fahrzeugverkehr dienende Strassen, sondern alle dem Gemeingebrauch offenstehenden Strassen, Wege und Plätze, also auch Gehwege oder Fussgängerpassagen (Art. 4 Abs. 1 SG sowie Art. 1 Abs. 1 Bst.