h) Zusammenfassend steht fest, dass eine erleichterte Ausnahme für Kleinbauten im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SG nicht erteilt werden kann, weil überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Zudem verletzt das projektierte Parkfeld nach wie vor das Lichtraumprofil gemäss Art. 83 Abs. 3 SG. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Bewilligung verweigert. 5. Sondernutzung