23 BGE 139 II 49 E. 7.1 und 136 I 65 E. 5.6; BVR 2013 S. 85 E. 8.1, 2012 S. 74 E. 4.8.1, 2006 S. 496 E. 5.3. 13 Vergleichsfällen um öffentliche Parkplätze handeln, wäre die Rechtslage zudem anders, da diese Bestandteil der Strasse sind (Art. 1 Abs. 1 Bst. a SV). Vorliegend gibt es keine substantiierten Hinweise auf eine konstante (gegenwärtige und zukünftige) gesetzeswidrige Praxis der Vorinstanz oder des OIK I, private Parkplätze im Lichtraumprofil einer öffentlichen Strasse zu bewilligen. Insofern besteht kein Anspruch der Beschwerdeführenden auf Gleichbehandlung im Unrecht.