werden. g) Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht nur ausnahmsweise und setzt voraus, dass die Behörde in Bezug auf gleichartige Sachverhalte in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zudem zu erkennen gibt, auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen. Es dürfen auch keine gewichtigen öffentlichen oder privaten Interessen die Anwendung der fraglichen Vorschrift gebieten.23 Der Hinweis der Beschwerdeführenden, dass an anderen Orten in Spiez eine Unterschreitung des Lichtraumprofils erlaubt worden sei, kann mangels näherer Angaben nicht überprüft werden. Gemäss Stellungnahme der Vorinstanz handelt es sich dabei um altrechtliche Anlagen.