Daraus ergibt sich jedoch kein Anspruch auf Markierung eines Kundenparkplatzes. Die Vorinstanz hat zu Recht erkannt, dass mit dem projektierten Parkplatz nicht nur der Strassenabstand nach Art. 80 SG unterschritten wird, sondern auch das Lichtraumprofil nach Art. 83 Abs. 3 SG. Im Gegensatz zur altrechtlichen Vorschrift (Art. 68 Abs. 1 SBG21), welche die Einhaltung des Lichtraumprofils "in der Regel" vorschrieb, erlaubt der geltende Art. 83 SG keine Ausnahmen.22 Der OIK I hat denn auch in seinem Amtsbericht vom 10. Juli 2013 lediglich eine Ausnahme von Art. 81 SG, jedoch nicht von Art. 83 Abs. 3 SG gewährt. Die beantragte Markierung des Parkplatzes kann auch aus diesem Grund nicht bewilligt