Aus welchem Grund ist nicht aktenkundig. Aufgrund der Aktennotiz der Beschwerdeführerin 1 vom 4. April 2013 ist denkbar, dass die Beteiligten der Auffassung waren, der Dienstbarkeitsvertrag mit der Einwohnergemeinde Spiez vom 27. Februar 1967 berechtige den Beschwerdeführer 2 als heutigen Grundeigentümer, auf dem Wegrechtsstreifen einen Parkplatz zu erstellen. Dies trifft jedoch nicht zu. Der Dienstbarkeitsvertrag berechtigt zwar zum uneingeschränkten Fahrzeugverkehr auf dem Wegrechtsstreifen zum Zweck des Warenumschlags. Daraus ergibt sich jedoch kein Anspruch auf Markierung eines Kundenparkplatzes.