Als solche muss sie auch Personen mit erweitertem Lichtraumprofil offenstehen, zumal sich in der Nähe ein Krankenheim befindet. Wenn das Parkfeld besetzt ist, ist dies nicht mehr gewährleistet. Es kann den Fussgängerinnen und Fussgängern nicht zugemutet werden, in diesem Fall auf die Kantonsstrasse auszuweichen. Der Ausnahme nach Art. 81 Abs. 2 SG stehen daher öffentliche Interessen entgegen. f) Das zu beurteilende Projekt basiert auf einem Kompromiss zwischen der Beschwerdeführerin 1 und dem OIK I. Es beinhaltet eine Unterschreitung des 15 Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute. 16 Ziff. 11 Tab. 2. 17 Ziff. 17.2.