Da sich auf der anderen Seite der Kantonsstrasse kein Trottoir befindet, muss die Breite der Gehfläche auf Begegnungsfälle ausgerichtet sein und daher mindestens 2 m betragen. Gegenüber der Hausmauer ist zudem ein Umfeldzuschlag von mindestens 20 cm zu berücksichtigen.19 Gemäss der VSS-Norm 640 075 (Fussgängerverkehr, Hindernisfreier Verkehrsraum) beträgt die Mindestbreite von Gehflächen 1,80 m, damit das Begehen mit Fahrhilfen gewährleistet ist.20 Gemäss Angaben der Vorinstanz stellt das Trottoir eine wichtige Fussgängerverbindung in Richtung Dorfzentrum dar. Als solche muss sie auch Personen mit erweitertem Lichtraumprofil offenstehen, zumal sich in der Nähe ein Krankenheim befindet.