Wird das Parkfeld wie geplant markiert, verbleibt für den Fussgängerverkehr eine Durchgangsbreite von maximal 1,40 m. Berücksichtigt man die Normbreite für Längsparkfelder von mindestens 1,90 Meter gemäss der VSS15-Norm SN 640 291 a16, verringert sich die verbleibende Trottoirbreite auf circa 1,35 m. Gemäss der VSS-Norm SN 640 070 muss die Breite der Gehfläche an der engsten Stelle mindestens dem erforderlichen Lichtraumprofil der massgebenden Verkehrsteilnehmenden