e) Gemäss Auffassung der Vorinstanz besteht die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen insbesondere darin, dass das Parkfeld die Benützung des Trottoirs behindert und den Fussgängerverkehr einschränkt. Sie erwog sinngemäss, die Reduktion der Breite der Parkplatzmarkierung von 2,17 m auf 1,85 m führe nicht dazu, dass die darauf parkierten Fahrzeuge entsprechend schmaler würden. Eine Beeinträchtigung des Fussgängerverkehrs durch parkierte Fahrzeuge sei anhand der zu erwartenden tatsächlichen Einschränkungen zu beurteilen und nicht anhand der Breite des markierten Parkfeldes.