Soweit es um die Verkehrssicherheit auf der Kantonsstrasse geht, stehen dem Vorhaben der Beschwerdeführenden keine öffentlichen Interessen entgegen. Die öffentlichen Interessen im Bereich des Fussgängerverkehrs, welche ebenfalls zu beachten sind, bleiben bei der Beurteilung des OIK I jedoch ausgeklammert.