Beide Parkplätze seien ohne Manöver auf der Fahrbahn benutzbar. Die Parkplätze würden den Kunden der Beschwerdeführerin 1 dienen und keine sehr grosse Frequenz aufweisen. Der Abstand zum Fahrbahnrand betrage 35 cm. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren beurteilt der OIK I die Verkehrssicherheit als gewährleistet. Die BVE hat keine Veranlassung, an der Beurteilung der zuständigen kantonalen Behörde zu zweifeln. Soweit es um die Verkehrssicherheit auf der Kantonsstrasse geht, stehen dem Vorhaben der Beschwerdeführenden keine öffentlichen Interessen entgegen.