d) Umstritten ist, ob einer erleichterten Ausnahme öffentliche Interessen entgegenstehen. Gemäss übereinstimmender Beurteilung der Vorinstanz und des OIK I kann das ohne Bewilligung markierte, unmittelbar an den Fahrbahnrand angrenzende Parkfeld nicht bewilligt werden. Die Beschwerdeführenden haben deshalb gestützt auf eine Begehung mit Vertretern des OIK I mit Schreiben vom 21. Juni 2013 überarbeitete Pläne eingereicht. Laut diesen soll das Parkfeld neu einen grösseren Abstand gegenüber dem Fahrbahnrand einhalten.