Ein genügendes Interesse an der Erstellung von Parkplätzen, die einerseits innerhalb der Bandbreite und andererseits gut sichtbar vor dem Ladengeschäft liegen, kann der Beschwerdeführerin 1 jedoch nicht abgesprochen werden. Das gilt insbesondere, weil die öffentlichen Parkplätze vor dem Ladengeschäft ersatzlos aufgehoben wurden. Nachbarliche Interessen, die durch die Ausnahmeerteilung beeinträchtigt werden könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich. 13 Vorakten, pagina 108. 14 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 28 N. 3. 10