c) Die Erstellung eines Parkplatzes im Strassenabstand kann auf Zusehen hin bewilligt werden, wenn die Bauherrschaft ein genügendes Interesse nachweist und weder öffentliche noch nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden (Art. 81 Abs. 2 SG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 Bst. a und b BauG). Ein genügendes Interesse an einer Bewilligung auf Zusehen hin liegt vor, wenn die Einhaltung der Vorschrift zu einer für die Bauherrschaft unzweckmässigen Lösung führen würde und damit angesichts des unbedeutenden Vorhabens als übertriebene Strenge erschiene. Kein genügendes Interesse besteht, wenn die Bauherrschaft ohne wesentlichen Nachteil vorschriftsgemäss bauen kann.14